Das Kommunikationsquadrat in der Rechtssprechung

Das Kommunikationsquadrat in der Rechtssprechung

Das Kommunikationsquadrat ist jetzt auch in der deutschen Rechtsprechung angekommen!

Dies teilt uns unsere KBT-Teilnehmerin, die Rechtsanwältin und Mediatorin Martina Hoffmann, mit.

Ein Arbeitnehmer war fristlos gekündigt worden, weil er einem Kollegen mit dunkler Hautfarbe den Affenlaut „Ugah Ugah!“ zugerufen hatte. In einer Klage vor dem Landesarbeitsgericht Köln wehrte er sich gegen diese Entlassung mit der Begründung, dieser Zuruf sei nicht beleidigend gemeint gewesen. Das Gericht wies seine Klage ab. Zitat aus der Urteilsbegründung:

Wird die Äußerung „Ugah Ugah“ gegenüber einem Menschen dunkler Hautfarbe auf den 4 Kommunikationsebenen nach Schulz von Thun (Schulz von Thun, Friedemann: Miteinander reden 1 – Störungen und Klärungen. Allgemeine Psychologie der Kommunikation; Reinbek 1981) betrachtet, und wird mangels dagegen sprechender Tatsachen davon ausgegangen, dass sowohl der Sender wie auch der Empfänger auf allen Ebenen gleich stark sendet und empfängt, so ergibt sich der folgende Sinngehalt der vom Kläger geäußerten Grunzlaute, wie er vom Erklärungsempfänger verstanden werden konnte und – ausweislich seiner AGG-Beschwerde – verstanden wurde: … (Sodann erfolgt eingehende Analyse der Botschaften auf allen 4 Ebenen).
(Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichtes Köln, 4. Kammer, vom 6. Juni 2019 – 4sa 18/19 – juris)

Das gesamte Urteil finden Sie bei openJur

 

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